MWT-ElektroTechnik
WT-
r Untertitel

Allgemeine Geschäftsbedingungen


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MWT-Elektrotechnik (AGB)


§ 1. Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle meine Lieferungen und Leistungen. Alle Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
2. Meine AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkenne ich nicht an, es sei denn, ich hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Meine AGB gelten auch dann, wenn ich in Kenntnis entgegenstehender oder von meiner AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an den Kunden, auch Auftraggeber genannt, vorbehaltlos ausführen.
3. Verbraucher im Sinne der nachfolgenden AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB.
4. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, § 14 BGB. Auftraggeber im Sinne der AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
5. Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit meine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung erforderlich. Ein Bestätigungs-Schreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur wirksam, wenn diese von mir schriftlich bestätigt wird. Alle Bestellungen sowie die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften und etwaige besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit meiner schriftlichen Bestätigung. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
§ 2. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Der Auftraggeber soll eine Durchschrift des Auftragsscheins erhalten.
2. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Waren für den Auftraggeber zu kaufen, die für den Auftrag notwendig sind.
§ 3. Kostenvoranschlag
1. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; bei unverbindlichen Angeboten und Kostenvoranschlägen werden keine einzelnen Preise benannt, sondern nur ein Gesamtpreis einschließlich Lohnkosten ausgewiesen. Der Auftragnehmer ist an einen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Sofern der Tagespreis der benötigten Materialien schwankt, z.B. der Preis für Kupfer, so wird der Tagespreis zum Zeitpunkt der Lieferung berechnet, unabhängig von Angaben im Kostenvoranschlag oder Angebot.
2. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
3. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.
4. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer gesondert angegeben und ausgewiesen werden.
§ 4. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
§ 5. Abnahme
1. Die Abnahme des Gewerkes vor Ort/am vereinbarten Ort ist eine wesentliche Pflicht des Auftraggebers. Nutzt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand vor Abnahme, so stellt die Nutzung die Abnahme dar.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung/der Stundenzettel abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme oder Nichtabholung kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig auf Kosten des Auftraggebers aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 6. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung, sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
§ 7. Zahlung
1. Zahlungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Es gelten ausschließlich die auf den Rechnungen aufgedruckten Zahlungsbedingungen. Diese aufgedruckten Zahlungsbedingungen haben Vorrang vor Regelungen in diesen AGB.
2. Wechsel- und Scheckzahlungen sind nicht zulässig.
3. Werden Zahlungsfristen nicht eingehalten, werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig. Entsprechendes gilt auch, wenn die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sich nach Vertragsschluss nach bankenüblichen Kriterien negativ verändert. Der Nachweis, der für die Kreditwürdigkeit maßgebenden Umstände gilt durch aktuelle Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.
4. Abhängig von der Bonität des Auftraggebers steht es im Ermessen des Auftragnehmers,  nur gegen Vorauskasse tätig zu werden oder den Auftrag zu stornieren.
5. Mahnungen werden pauschal mit einem Betrag in Höhe von 7,50 € je Mahnung berechnet. Werden Mahnkosten nicht oder verspätet gezahlt, so sind die hierauf erfolgenden Mahnungen auch kostenpflichtig. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 8,32 % berechnet, sofern nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer auf den Rechnungswert -ausschließlich Porto- und Verpackungskosten- und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Auftraggebers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
7. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nicht aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
§ 8. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das Pfandrecht entsteht auch an Sachen, die nicht im Eigentum des Auftraggebers stehen, von diesem aber eingebracht wurden. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.
§ 9. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in sechs Monaten ab Ablieferung bzw. Abnahme. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen;
5. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
§ 10. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes:
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.                                              5. Wenn seitens des Auftraggebers Tätigkeiten im Gewerk des Auftragnehmers durchgeführt wurden, so entfallen alle Haftungsansprüche seitens des Auftragnehmers, z.B. durch Kunden angeschlossene Betriebsmittel.                                                                                                            6. Für Aufträge, welche ein Teilgewerk des gesamten Auftrags darstellen, wie z.B. die elektrische Anbindung einer PV-Anlage, übernimmt der Auftragnehmer nur die Haftung für den Teilbereich der Gesamtanlage. Ausgeschlossen sind hier Haftungsansprüche seitens des vorgelagerten Gewerks und der zur Verfügung gestellten Komponenten.                                                                                                                      7. Für Aufträge, welche ein Teilgewerk des gesamten Auftrags darstellen, wie z.B. die elektrische Anbindung einer PV-Anlage, wird vorausgesetzt das die vorgelagerte Anlage (bei PV-Anlagen die DC-Seite) fehlerfrei übergeben wird.                                                                  8. Für Aufträge, welche ein Teilgewerk des gesamten Auftrags darstellen, wie z.B. die elektrische Anbindung einer PV-Anlage, werden nur auf ausdrücklichem Wunsch des Auftraggebers Prüfprotokolle erstellt und nur für den Teilbereich. Bei Verlangen einer übergeordneten Instanz sind die Protokolle bei dem Hauptauftragnehmer zu erfragen.                                                                                                                              9. Für Aufträge, welche ein Teilgewerk des gesamten Auftrags darstellen, wie z.B. die elektrische Anbindung einer PV-Anlage, geht mit Rechnungsstellung des Auftragnehmers, die Haftung des Teilbereichs des Auftragnehmers, zum Hauptauftragnehmers (bei PV-Anlagen der Verkäufer, bzw. der Vertragszeichner) über.                                                                                                                                                                        10. Für Aufträge, welche ein Teilgewerk des gesamten Auftrags darstellen, wie z.B. die elektrische Anbindung einer PV-Anlage, übernimmt der Hauptauftragnehmer, bzw. der Vertragszeichner, die Anforderungen an die Systemdokumentation und Prüfung vollumfänglich.                §11. Eigentumsvorbehalt                                                                                                                                                                                                            1. Gelieferte Ware (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten                                                                                                                                    3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, solange und soweit der Eigentumsvorbehalt noch besteht.

4. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab (verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt).
5. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
7. Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der gelieferten Vorbehaltsgegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsgegenstände auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber die Versicherung nachweislich abgeschlossen.
10. Werden Vorbehaltsgegenstände lediglich zu einem nur einem vorübergehenden Zweck mit Grund und Boden verbunden oder nur zu vorübergehenden Zwecken in ein Gebäude eingefügt, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, bei ganz oder teilweiser Nichtzahlung der Rechnung oder bei Eintritt der Voraussetzungen des § 7 Nr. 3, die Vorbehaltsware wieder zu entfernen und an sich zu nehmen. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, Grund und Boden, das Gebäude, etc. zu betreten und die notwendigen Arbeiten auszuführen.
§ 12. Gerichtsstand / Erfüllungsort
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort Kempten i. Allgäu.
§ 13. Allgemeines
1. Der Auftragnehmer wird die Daten des Auftraggebers unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen verarbeiten und speichern.
2. Die Parteien nehmen schon jetzt Abtretungen des anderen an.
3. Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechtes.
4. Mündliche Absprachen sind nur wirksam und verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.